Dokumente und rechtliche Hinweise der Ihlemann GmbH

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Ihlemann GmbH

Inhaltsverzeichnis Allgemeine Einkaufsbedingungen der Ihlemann GmbH

  1. Allgemeines, Geltungsbereich
  2. Bestellung, Vertragsschluss
  3. Preise
  4. Beschaffenheit der Ware, Material Compliance
  5. Lieferzeit, Lieferverzug, höhere Gewalt
  6. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug
  7. Rechnungslegung und Zahlung
  8. Qualitätssicherung durch den Vertragspartner, Chargenrückverfolgung
  9. Sachmängel
  10. Chargenmängel/Serienfehler
  11. Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter
  12. Haftung, Produkthaftung
  13. Exportkontrolle
  14. Geheimhaltung
  15. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
  16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
der Ihlemann GmbH, Heesfeld 2a–6, 38112 Braunschweig Stand: 05/2026

1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für sämtliche Bestellungen, Lieferungen und Leistungen, die die Ihlemann GmbH (nachfolgend; „IHL“) gegenüber ihren Lieferanten (nachfolgend: „Vertragspartner“) tätigt bzw. von diesen bezieht. Diese AEB gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2. Diese AEB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Vertragspartner, ohne dass erneut darauf hingewiesen werden muss, sofern nichts anderes vereinbart ist.

1.3. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als IHL ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn IHL in Kenntnis entgegenstehender AGB des Vertragspartners Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt oder Zahlungen leistet.

1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der IHL maßgebend.

1.5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Bestellung, Vertragsschluss, Qualitätsmanagementsystem
2.1. Die Bestellungen der IHL sind nur verbindlich, wenn sie in Textform erfolgen oder eine mündliche bzw. fernmündliche Bestellung nachträglich in Textform bestätigt wird.

2.2. Angebote müssen den Angaben der IHL entsprechen. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Vertragspartner die IHL zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.3. Hat die IHL den Vertragspartner über den Verwendungszweck der bestellten Lieferung informiert oder ist der Verwendungszweck für den Vertragspartner erkennbar, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die IHL unverzüglich darüber zu informieren, falls die Lieferung nicht geeignet ist, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.

2.4. IHL beauftragt nur Lieferanten, die über ein Qualitätsmanagementsystem gem. ISO 9001 in der jeweils aktuellen Fassung oder ein vergleichbares System verfügen. Der Vertragspartner hat IHL unverzüglich darüber zu informieren, wenn er nicht über ein solches Qualitätsmanagementsystem verfügen sollte oder eine Zertifizierung entfallen ist. IHL ist berechtigt, einen Nachweis über das wirksame Bestehen des Qualitätsmanagementsystems zu verlangen.

2.5. Der Vertragspartner ist gehalten, die Bestellung der IHL innerhalb einer Frist von 5 Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).

2.6. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch die IHL.

2.7. Vergütungen für Aufwendungen in der Angebots- und Verhandlungsphase, insbesondere für Besuche, Ausarbeitungen für Angebote und Projekte, Kostenvoranschläge oder Zeichnungen, werden von der IHL nur gewährt, wenn dies zuvor schriftlich vereinbart ist. Ansonsten ist die IHL an die Vorleistung des Vertragspartners nicht gebunden, insbesondere nicht verpflichtet, dem Vertragspartner den Auftrag zu erteilen.

3. Preise
3.1. Festpreise

Die in den Bestellungen der IHL angegebenen Preise sind verbindliche Festpreise. Sie verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Lieferung „frei Werk“ umfassen die Preise auch die Verpackungskosten; bei Importen umfassen sie zudem die anfallenden Zölle und sonstigen Einfuhrabgaben.

3.2. Ausschluss von Preisanpassungen

3.2.1. Preisanpassungen nach Vertragsschluss sind grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn IHL einer Preisänderung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

3.2.2. Eine Ausnahme kann insbesondere in Betracht kommen bei nachweislichen, objektiven und für den Vertragspartner bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Kostensteigerungen. Der Vertragspartner hat eine beantragte Preisanpassung IHL gegenüber unverzüglich, vollständig und nachvollziehbar darzulegen und zu belegen. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht.

3.3. Formerfordernis

3.3.1. Preisänderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von IHL. Mündliche Abreden über Preisänderungen gelten als nicht getroffen, sofern sie nicht innerhalb von 10 Werktagen von IHL schriftlich bestätigt werden. Der Vorrang individuell getroffener Vertragsabreden nach § 305b BGB bleibt unberührt.

3.4. Rechtsfolgen unberechtigter Preiserhöhungen

3.4.1. Preisänderungen, die nicht der vorstehenden Ziff. 3.2 und 3.3 entsprechen, sind unwirksam. IHL ist in diesem Fall berechtigt,

a) die Annahme der Lieferung zu verweigern,

b) vom Vertrag zurückzutreten, und/oder

c) Schadensersatz wegen der durch die unberechtigte Preiserhöhung entstandenen Mehrkosten und sonstiger Schäden geltend zu machen.

3.5. Rahmen- und Sukzessivlieferungsverträge

Bei Verträgen, die die regelmäßige oder sukzessive Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, gelten die vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.4 entsprechend. Innerhalb eines laufenden Vertragsverhältnisses ist der Vertragspartner verpflichtet, IHL ohne Aufforderung auf eingetretene Marktpreisreduktionen hinzuweisen. IHL ist berechtigt, für zukünftige Bestellungen die Anpassung an das jeweils günstigere Marktpreisniveau zu verlangen, sofern dieses dauerhaft und nachweislich unter dem vereinbarten Festpreis liegt.

4. Beschaffenheit der Ware, Material Compliance
4.1. Wenn sich die IHL bei ihrer Bestellung auf Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Pläne und Toleranzangaben bezieht, werden mit dem Vertragspartner die sich daraus ergebenen Eigenschaften als vertraglich geschuldete Beschaffenheit der zu liefernden Ware vereinbart.

4.2. Liegen den Bestellungen der IHL Proben und Muster zugrunde, so gilt die Beschaffenheit dieser Proben und Muster als mit dem Vertragspartner vereinbart.

4.3. Die Vorlage von Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Pläne und Toleranzangaben durch die IHL entbindet den Vertragspartner nicht von seiner Pflicht, diese Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Eignung für die Herstellung und Lieferung der bestellten Produkte zu prüfen.

4.4. Bestellt IHL auf der Grundlage früherer Bestellungen oder im Rahmen einer dauerhaften Liefervereinbarung mehrfach Produkte der gleichen Art, ist der Vertragspartner verpflichtet, die IHL über Änderungen der Spezifikationen, Herstellung und Herstellungsverfahren, Zusammensetzung und Inhaltsstoffe sowie über den Wechsel eines Zulieferers des Vertragspartners vor der Lieferung an die IHL zu informieren.

4.5. Produktänderungen in Quantität und Qualität gegenüber der Bestellung der IHL und sonstige spätere Vertragsänderungen sind erst vereinbart, wenn diese von der IHL ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

4.6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sicherzustellen, dass alle gelieferten Produkte und Materialien sämtlichen zum Zeitpunkt der Lieferung für das jeweilige Produkt geltenden Vorschriften zu Material- und Umwelt-Compliance entsprechen. Dies umfasst insbesondere, aber nicht abschließend, Regelungen zu: RoHS, REACH (inkl. SVHC), POP-Verordnung, SCIP-Meldepflichten, TSCA (USA), China-RoHS und der EU-Konfliktmineralien-Verordnung (VO 2017/821) sowie Conflict Minerals (Dodd-Frank Act).

4.7. Der Vertragspartner verpflichtet sich, auf Anforderung von IHL unverzüglich alle erforderlichen und verfügbaren Nachweise, Konformitätserklärungen und produktbezogenen Informationen in Textform bereitzustellen, die IHL zur Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten oder zur Erfüllung nachweislich bestehender Anforderungen ihrer Abnehmer in Bezug auf die in Ziff. 4.6 genannten Regelwerke benötigt.

5. Lieferzeit, Lieferverzug, höhere Gewalt
5.1. Die von IHL in ihrer Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie mit dem Datum der Bestellung. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie zwei Wochen ab Vertragsschluss.

5.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, IHL unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – möglicherweise nicht einhalten kann.

5.3. Die Lieferung gilt als termingerecht erbracht

bei Lieferung ohne Montage und/oder Inbetriebnahme bei IHL, wenn diese rechtzeitig an der vereinbarten Abladestelle eintrifft.

bei Lieferung mit Montage und/oder Inbetriebnahme bei IHL bei deren rechtzeitiger Abnahme durch IHL.

5.4. Erbringt der Vertragspartner seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von IHL – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziff. 5.7 bleiben unberührt.

5.5. Auf das Ausbleiben notwendiger, von IHL zu liefernden Unterlagen oder sonstiger Vorleistungen kann sich der Vertragspartner nur berufen, wenn er die Vorleistung ausdrücklich sowie in Textform angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

5.6. Bei Überschreitung des Liefer- bzw. Leistungstermins infolge höherer Gewalt kann IHL die Lieferung bzw. Leistung zu einem späteren Zeitpunkt zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.

5.7. Im Falle des Lieferverzuges des Vertragspartners ist die IHL berechtigt, für jeden Werktag schuldhafter Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Nettoauftragssumme des jeweiligen Auftrags zu verlangen, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % der Nettoauftragssumme. Die Nettoauftragssumme wird auf Grundlage des vereinbarten Preises abzüglich etwaiger Nachlässe, jedoch ohne Abzug von Skonti, ermittelt. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch der IHL angerechnet. Weitergehende gesetzliche Rechte der IHL, insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz, bleiben unberührt. Der Vertragspartner kann nachweisen, dass der IHL kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; in diesem Fall ist die Vertragsstrafe entsprechend herabzusetzen, sofern sie den tatsächlichen Schaden unangemessen übersteigt.

6. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Transportversicherung, Annahmeverzug
6.1. Der Vertragspartner ist ohne ausdrückliche Vereinbarung zu Teillieferungen nicht berechtigt. Voraus-, Teil-, oder Mehrlieferungen werden, sofern nicht anders vereinbart, nicht abgenommen. Minderlieferungen werden durch den Vertragspartner ergänzt, auch wenn eine unverzügliche Anzeige durch die IHL zunächst unterblieben ist.

6.2. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der IHL in Braunschweig zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

6.3. Transportversicherung

6.3.1. Die IHL verfügt über eine eigene Transportversicherung und ist gegenüber dem jeweiligen Frachtführer Verzichtskunde. Der Vertragspartner ist nicht verpflichtet, für Lieferungen an die IHL auf eigene Kosten eine gesonderte Transportversicherung abzuschließen, sofern er die Ware sachgemäß verpackt und dem beauftragten Transportunternehmen übergibt.

6.3.2. Als Verzichtskunde erklärt die IHL gegenüber dem Frachtführer, auf Regressansprüche aus der Transportversicherung zu verzichten. Dieser Verzicht gilt ausschließlich im Verhältnis zwischen der IHL und dem Frachtführer und lässt vertragliche Haftungsansprüche der IHL gegenüber dem Vertragspartner unberührt. Die Gefahrtragung des Vertragspartners bis zur Übergabe am Erfüllungsort bleibt hiervon unberührt.

6.3.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, jeden Transportschaden, der bei Übergabe an den Frachtführer bereits vorhanden war oder auf eine mangelhafte Verpackung der Ware zurückzuführen ist, gegenüber der IHL zu ersetzen. Der Versicherungsschutz der IHL erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Vertragspartner schuldhaft verursacht hat. Im Schadensfall ist der Vertragspartner verpflichtet, der IHL unverzüglich alle für die Schadensabwicklung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

6.4. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (IHL-Artikelnummer, Artikelbezeichnung und Anzahl) sowie der IHL- Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat die IHL hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

6.5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf die IHL über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn sich die IHL im Annahmeverzug befindet.

6.6. Für den Eintritt des Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Vertragspartner muss der IHL seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung seitens der IHL (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät die IHL in Annahmeverzug, so kann der Vertragspartner nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Vertragspartner herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen ihm weitergehende Rechte nur zu, wenn die IHL sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

7. Rechnungslegung und Zahlung
7.1. Damit die IHL Rechnungen zügig und ordnungsgemäß bearbeiten kann, ist der Vertragspartner verpflichtet, Rechnungen getrennt von der Lieferung einzureichen und auf allen Rechnungen die IHL-Bestellnummer, die Mengen und Mengeneinheiten, die IHL-Artikelbezeichnungen mit IHL-Artikelnummer anzugeben und die jeweils gültige Umsatzsteuer gesondert auszuweisen.

7.2. Ohne diese Angaben hat die IHL Verzögerungen bei der Bearbeitung und beim Ausgleich der Rechnung nicht zu vertreten.

7.3. Sofern nicht anders vereinbart, zahlt die IHL ab Lieferung bzw. Abnahme (wenn vereinbart) und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 21 Kalendertagen mit 2 % Skonto, jeweils bezogen auf den Bruttorechnungsbetrag. Eine Zeitverzögerung durch unrichtige oder unvollständige Rechnungslegung beeinträchtigt vorstehende Skontofrist nicht.

7.4. Im Übrigen zahlt die IHL innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung bzw. Abnahme und Rechnungserhalt.

7.5. Die IHL schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Vertragspartners auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt des Verzuges der IHL gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich.

8. Qualitätssicherung durch den Vertragspartner, Chargenrückverfolgung
8.1. Die IHL beauftragt den Vertragspartner zur Überwachung und Sicherung der Qualität der von ihm gelieferten Waren. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur eingehenden Ausgangskontrolle und dazu, die IHL auf bestehende Bedenken hinsichtlich möglicher Mängel hinzuweisen.

8.2. Für den Fall eines Mangels stellt der Vertragspartner eine Chargenrückverfolgung durch Kennzeichnung der Ware in der Beschaffung, Produktion und Lieferkette sowie durch Archivierung sicher.

9. Sachmängel
9.1. Für die Rechte der IHL bei Sachmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Vertragspartner gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

9.2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Vertragspartner insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf die IHL die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung der IHL – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von der IHL, vom Vertragspartner oder vom Hersteller stammt.

9.3. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen der IHL Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn ihr der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

9.4. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der IHL beschränkt sich auf Mängel, die bei ihrer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

9.5. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt eine Rüge der IHL (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Kalendertagen von IHL abgesandt wird.

9.6. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Vertragspartner aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Eine Schadensersatzhaftung der IHL bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet die IHL jedoch nur, wenn sie erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

9.7. Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl der IHL durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer seitens der IHL gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann die IHL den Mangel selbst beseitigen und vom Vertragspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen oder für die IHL unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Vertragspartner ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.

9.8. Im Übrigen ist die IHL bei einem Sachmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat sie nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz. Die nach dem Gesetz bestehenden Ansprüche und Rechte stehen der IHL insoweit ungekürzt zu.

9.9. Ansprüche wegen eines Mangels verjähren in 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. der endgültigen Abnahme.

9.10. Ist die von dem Vertragspartner gelieferte Ware mangelhaft und hat der Vertragspartner deshalb einen Anspruch auf Nacherfüllung, Ersatzvornahme, Freihaltung, Rückzahlung (eines Teils) des Preises, Aufwendungs- oder Schadensersatz gegen seinen Vorlieferanten oder Subunternehmer tritt der Vertragspartner diese Ansprüche bereits jetzt mit dem Einverständnis der IHL an diese sicherungshalber ab. Diese Sicherungsabrede ist auflösend bedingt; sie erlischt, wenn der Vertragspartner sämtliche mangelbedingten Ansprüche der IHL erfüllt hat. Die IHL wird diese Abtretung nicht aufdecken, soweit der Vertragspartner seine Verpflichtungen aufgrund von Mängeln gegenüber der IHL ordnungsgemäß erfüllt.

9.11. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für nachgelieferte Teile beginnt mit diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist neu. Dies gilt auch, wenn Teile wesentlich nachgebessert werden.

9.12. Durch die Regelung dieses Abschnitts werden längere gesetzliche Verjährungsfristen nicht gekürzt und die gesetzlichen Regelungen zur Hemmung und Neubeginn von Fristen nicht eingeschränkt.

10. Chargenmängel/Serienfehler
10.1. Erhält IHL vom Vertragspartner eine oder mehrere Verpackungseinheiten (VPEs) eines Bauteils gelten ergänzend nachfolgende Regelungen:

10.2. Enthält eine VPE mindestens zwei mangelhafte Bauteile, ist IHL berechtigt, den Austausch aller Bauteile dieser Verpackungseinheit zu verlangen. Enthalten mindestens zwei VPEs desselben Bauteils jeweils mindestens zwei mangelhafte Bauteile und gehören diese VPEs zu derselben Herstellcharge, derselben Lieferung oder demselben Datecode, so ist IHL berechtigt, den Austausch aller Bauteile dieser Herstellcharge, Lieferung bzw. dieses Datecodes zu verlangen. Der Anspruch besteht nicht, soweit der Vertragspartner nachweist, dass einzelne Bauteile mangelfrei sind. Zum Nachweis der Mangelfreiheit ist dem Vertragspartner auf Verlangen die Möglichkeit einer gemeinsamen Stichprobenentnahme und Prüfung einzuräumen.

10.3. Sind Bauteile derselben VPE, derselben Herstellcharge, derselben Lieferung oder desselben Datecodes bereits verbaut und treten bei diesen Bauteilen Serienfehler auf, so kann IHL ihre Ansprüche bezüglich aller an sie gelieferten Bauteile dieser VPE, Herstellcharge, Lieferung oder dieses Datecodes nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften geltend machen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die übrigen Bauteile nicht mangelhaft sind.

10.4. Ein Serienfehler liegt vor, wenn Materialien, Komponenten, Teilsysteme oder Systeme eine Fehlerhäufigkeit aufweisen, die über dem Fünffachen der gewöhnlich erwarteten oder der vom Anbieter oder Hersteller angegebenen Werte liegt.

10.5. Sind erwartete oder angegebene Fehlerquotenwerte nicht verfügbar, gilt der Serienfehler als gegeben, wenn mehr als 5 % der Bauteile einer VPE, einer Lieferung, einer Herstellcharge oder eines Datecodes mit einem Fehler behaftet sind.

10.6. Wird die Fehleruntersuchung anhand von Stichproben durchgeführt, gilt der Serienfehler als gegeben, wenn anhand der Stichprobenfehlerrate eine statistische Wahrscheinlichkeit von mehr als 97 % besteht, dass die gesamte Menge mit einer Fehlerrate von mehr als 5 % behaftet ist.

11. Rechtsmängel, Schutzrechte Dritter
11.1. Der Vertragspartner gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung sowie durch seine Lieferung oder Leistung sowie deren vertragsgemäße Nutzung durch die IHL keine Rechte Dritter verletzt werden.

11.2. Wird die IHL von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die IHL auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Das gilt auch, wenn die IHL dem Dritten gegenüber die Freiheit von Eigentumsrechten Dritter und/oder von in- oder ausländischen Schutzrechten zugesichert hat. Die IHL ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vertragspartners mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen, insbesondere einen Vergleich, abzuschließen.

11.3. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der IHL aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen oder von denen die IHL aus verständiger Sicht annehmen durfte, dass die Aufwendungen zur sachgerechten Erledigung angezeigt sind.

11.4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre, gerechnet ab Übergabe der Ware oder Erbringung der Leistung.

11.5. Falls für die von dem Vertragspartner geschuldete Lieferung oder Leistung eigene Schutzrechte bestehen, ist dieser verpflichtet, die IHL hiervon zu unterrichten.

12. Haftung, Produkthaftung
12.1. Im Falle des Schadensersatzes, auch Schadensersatz statt der Leistung, haftet der Vertragspartner der IHL für jeden Grad des Verschuldens in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.

12.2. Soweit der Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, die IHL insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

12.3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine erweiterte Betriebshaftpflichtversicherung mit einer die vertraglichen Risiken ausreichend abdeckenden Versicherungssumme (auch Vermögensschäden) abzuschließen und der IHL auf Verlangen vorzuzeigen, wobei die Versicherungssumme mindestens EUR 3.000.000,00 pauschal für Personen- und Sachschäden betragen muss.

12.4. Hat die IHL aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, so haftet sie bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und ist der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

12.5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter der IHL, Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen für von ihnen durch Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

13. Exportkontrolle, Sanktionen
13.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle für ihn anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontroll-, Sanktions- und Embargovorschriften einzuhalten, insbesondere die Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) sowie alle einschlägigen EU-Sanktions- und Embargoverordnungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verordnung (EU) 833/2014 und die im Zusammenhang damit erlassenen oder ersetzenden Maßnahmen. Sofern für die gelieferten Produkte nach dem jeweils anwendbaren Exportkontroll-, Sanktions- oder Embargorecht Ausfuhrgenehmigungspflichten, Ausfuhrverbote oder sonstige Ausfuhrbeschränkungen bestehen oder entstehen, hat der Vertragspartner IHL unverzüglich in Textform zu unterrichten und die betreffenden Produkte sowie die jeweilige Beschränkung konkret zu bezeichnen.

13.2. Soweit der Vertragspartner Kenntnis davon hat, dass gelieferte Produkte oder deren Komponenten im Falle des Re-Exports durch IHL Genehmigungspflichten nach US-amerikanischem Exportkontrollrecht (insbesondere nach den International Traffic in Arms Regulations [ITAR] oder den Export Administration Regulations [EAR]) unterliegen können, hat er IHL hierüber ebenfalls unverzüglich in Textform zu informieren. Eine Einstandspflicht des Vertragspartners für die Einhaltung von Exportkontrollpflichten, die ausschließlich IHL als Ausführerin obliegen, wird durch diese Regelung nicht begründet.

14. Geheimhaltung
14.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle erhaltenen Informationen, Unterlagen, technisches und kommerzielles Wissen, insbesondere Muster, Abbildungen, Zeichnungen, Filme und Berechnungen, strikt geheim zu halten. Der Vertragspartner darf sie Dritten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der IHL zugänglich machen.

14.2. Die erteilten vertraulichen Informationen dürfen nur zum Zwecke der Vertragsdurchführung verwandt werden. Von der IHL zur Verfügung gestellte Muster, Zeichnungen, Filme und Unterlagen sind nach der Vertragsdurchführung unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben.

14.3. Erzeugnisse, die nach von der IHL erteilten vertraulichen Informationen oder nach überlassenen Unterlagen gefertigt worden sind, dürfen vom Vertragspartner Dritten weder angeboten noch geliefert werden.

14.4. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch nach Vertragsdurchführung.

14.5. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen bzw. Informationen enthaltenen Wissen allgemein bekannt geworden ist.

14.6. Sonstige Rechte, insbesondere Eigentums-, Marken- und Urheberrechte bleiben vorbehalten.

15. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
15.1. Die IHL ist berechtigt, gegen Forderungen des Vertragspartners mit allen Gegenforderungen aufzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Fälligkeiten der gegenseitigen Ansprüche verschieden sind.

15.2. Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen der IHL in gesetzlichem Umfang zu. Ein Zurückbehaltungsrecht kann die IHL gegenüber dem Vertragspartner auch geltend machen, wenn ihr Gegenanspruch nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die IHL ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Vertragspartner zustehen.

15.3. Gegenüber den Ansprüchen der IHL kann der Vertragspartner nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

15.4. Der Vertragspartner darf Forderungen gegen die IHL nur mit vorheriger Zustimmung der IHL abtreten, es sei denn, das den Forderungen zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist für beide Teile ein Handelsgeschäft. Für unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an den Vertragspartner übereignete Waren gilt die Zustimmung der IHL zur Abtretung an den Vorlieferanten als erteilt.

16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
16.1. Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen der IHL und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

16.2. Ist der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der IHL in Braunschweig. Die IHL ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben.

Stand: 05/2026

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Inhaltsverzeichnis Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Ihlemann GmbH

  1. Allgemeines, Geltungsbereich
  2. Vertragsgegenstand, Designverantwortung
  3. Angebot, Vertragsschluss
  4. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsprüfung
  5. Beistellungen durch den Vertragspartner
  6. Lieferfrist, Lieferverzug, Sicherheitsleistung
  7. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
  8. Haftung für Mängel
  9. Broker-Ware
  10. Sonstige Ansprüche, Haftung
  11. Vertragsanpassung
  12. Eigentumsvorbehalt
  13. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
  14. Exportbeschränkung
  15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
der Ihlemann GmbH, Heesfeld 2a–6, 38112 Braunschweig (nachfolgend Ihlemann GmbH genannt) Stand: März 2026

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen der Ihlemann GmbH (nachfolgend: „IHL") an ihre Kunden (nachfolgend: „Vertragspartner"). Diese AVL gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Diese AVL gelten für sämtliche Verträge über den Verkauf und die Lieferung von beweglichen Sachen, unabhängig davon, ob die IHL die Ware selbst herstellt oder von anderen Zulieferern bezieht (§§ 433, 650 BGB). Sie finden auch auf künftige Verträge mit demselben Vertragspartner Anwendung, ohne dass erneut darauf hingewiesen werden muss, sofern nichts anderes vereinbart ist.

1.3 Die nachfolgenden AVL gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn sie von IHL ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden, auch wenn IHL in Kenntnis entgegenstehender AGB des Vertragspartners die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVL. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der IHL maßgebend.

1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVL nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsgegenstand, Designverantwortung

2.1 Der Vertragspartner trägt die Verantwortung für das von ihm entwickelte Produkt. IHL ist lediglich dazu verpflichtet, die vereinbarten Baugruppen oder Produkte nach Vorgaben des Vertragspartners herzustellen und die dafür erforderlichen Bauteile zu beschaffen. Eine besondere Entwicklungsleistung oder eine Entwicklungsüberwachung durch die IHL ist nicht geschuldet.

2.2 IHL kann lediglich unterstützende Hinweise geben, ist jedoch nicht verpflichtet, alternative Designvorschläge zu unterbreiten. Lösungsvorschläge, Empfehlungen oder Hinweise der IHL gelten lediglich als unverbindliche Anregungen und sind nicht Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen. Der Vertragspartner entscheidet selbst, ob und wie er diese umsetzt, nachdem er sie auf eigene Verantwortung geprüft hat.

2.3 Der Vertragspartner hat im Rahmen seiner Bestellung sicherzustellen, dass die von ihm gewünschten Bauteile den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umweltschutzvorschriften zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. Lieferung entsprechen. Die IHL hat lediglich sicherzustellen, dass im Rahmen des Fertigungsprozesses nur Hilfsstoffe eingesetzt werden, die den gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprechen.

2.4 Grundsätzlich gilt für Elektronikbauteile, Komponenten und Komplettsysteme, dass deren Einbau und Nutzung entsprechende Sachkunde voraussetzen. Eventuelle Montageanleitungen stellen einen Service, nicht jedoch den Inhalt des vertraglich geschuldeten Erfüllungsanspruches dar. Montageanleitungen können auch in Fremdsprachen oder gar nicht vorhanden sein.

3. Angebot, Vertragsschluss

3.1 Die Angebote der IHL sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung der IHL oder die Ausführung der Lieferung zustande.

3.2 Bei Bestellungen auf elektronischem Wege wird die IHL den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt allerdings noch keine Annahme des Angebotes des Vertragspartners durch die IHL dar.

3.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen behält sich die IHL ihre Eigentums- und Urheberrechte vor. Das gilt insbesondere für Dokumente, die als „vertraulich" gekennzeichnet oder durch ihre Natur als vertraulich erkennbar sind. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von IHL gestattet.

3.4 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeitenden der IHL nicht berechtigt, von diesen AVL abweichende mündliche Abreden zu treffen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Garantien.

3.5 Basis für Abnahmekriterien ist die Norm IPC-A-610 Klasse 2 in ihrer jeweils gültigen Ausfertigung.

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsprüfung

4.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der IHL ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Vertragspartner.

4.2 Beim Versendungskauf (Ziff. 7.1.) trägt der Vertragspartner die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Vertragspartner gewünschten Transportversicherung.

4.3 Der Kaufpreis ist sofort nach Erhalt der Rechnung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne jeden Abzug fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der IHL.

4.4 Der Vertragspartner gerät 10 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, wenn er nicht leistet.

4.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Rechnungen der IHL unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Etwaige Einwendungen gegen die Rechnungsstellung sind spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Rechnung geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen.

5. Beistellungen durch den Vertragspartner

5.1 Der Vertragspartner stellt sicher, dass beigestellte Bauteile spezifiziert, frei von Mängeln und für die Weiterverarbeitung geeignet sind und rechtzeitig bereitgestellt werden.

5.2 Es besteht keine Prüfungspflicht durch IHL, es sei denn, dies wurde ausdrücklich beauftragt.

5.3 Der Vertragspartner stellt sicher, dass von ihm beigestellte Unterlagen, Vorgaben oder Materialien keine Schutzrechte Dritter verletzen.

6. Lieferfrist, Lieferverzug, Sicherheitsleistung

6.1 Termine und Fristen für die Lieferung sind unverbindlich, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

6.2 Der Beginn der von der IHL angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Spezifikationen, Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben.

6.3 Kann IHL eine Lieferzeit infolge höherer Gewalt nicht einhalten, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Höhere Gewalt ist dabei jedes außerhalb des Einflussbereiches der IHL liegende unvorhergesehene, außergewöhnliche Ereignis, durch das IHL unvermeidbar ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, und das auch durch die IHL zumutbare Sorgfalt nicht hätte abgewendet oder unschädlich gemacht werden können. Als höhere Gewalt in diesem Sinne gelten insbesondere unvorhergesehene politische Ereignisse oder Unruhen, einschließlich Krieg, Terror-Anschläge, Feuerschäden, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen sowie nicht verschuldete Betriebsschließungen, nicht vermeidbare Hacker- und/oder Cyber-Angriffe Dritter, wie DDoS-Attacken, Naturkatastrophen, wie Überschwemmungen, behördliche Anordnungen, Epidemien und Pandemien, wie das Covid19-Virus. Das gleiche gilt für andere, von IHL nicht zu vertretende Umstände, insbesondere in folgenden Fällen:

  1. Ausfall eines vom Vertragspartner bereitgestellten fertigungsrelevanten Prüfgeräts;
  2. verspätete Beistellung von Bauteilen durch den Vertragspartner;
  3. Verzug eines vom Vertragspartner vorgegebenen Lieferanten;
  4. verlangte Produktänderungen, die eine Neubeschaffung von Bauteilen notwendig machen;
  5. vorheriger überproportionaler Abruf zuvor vereinbarter Sicherheitsmengen.

6.4 Ist eine Ware „auf Abruf" bestellt worden, ist die IHL mangels einer anderen ausdrücklichen Vereinbarung nach Ablauf von 6 Monaten nach Abschluss des Vertrages zur Lieferung der vollständigen, noch nicht abgerufenen Bestellmenge berechtigt.

6.5 Die IHL ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der IHL durch den Vertragspartner im jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens). Die IHL ist ferner – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann die IHL den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

6.6 Der Eintritt eines Lieferverzugs der IHL bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich.

7. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

7.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo sich auch der Erfüllungsort befindet. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf), es gilt Incoterm FCA Braunschweig (Incoterms 2020). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die IHL berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

7.2 Die IHL ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dem Vertragspartner dies zumutbar ist.

7.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Annahme ist.

8. Haftung für Mängel

8.1 IHL haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434ff. BGB, soweit nachfolgend nicht abweichend bestimmt. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften in einer Lieferkette oder bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 327u, 445a – 445c bzw. 478 BGB).

8.2 Die Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der IHL hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Vertragspartner offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von drei Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der IHL für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

8.3 Im Rahmen seiner Mängelanzeige hat der Vertragspartner zudem den Mangel sowie dessen wirtschaftliche Bedeutung nachvollziehbar und detailliert zu beschreiben. Kommt der Vertragspartner dieser Pflicht nicht nach, haftet die IHL nicht für Schäden, die durch die in Folge der unzulänglichen Dokumentation verzögerte Mängelbearbeitung entstehen.

8.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die IHL zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

8.5 Da die Verfügbarkeit der Ware bzw. einzelner Bestandteile davon aufgrund der technischen Weiterentwicklung bereits nach kurzer Zeit eingeschränkt sein kann, ist die IHL berechtigt, den Nacherfüllungsanspruch durch Lieferung gleich- oder höherwertiger, abweichender Ware oder einzelner Bestandteile davon, auch eines anderen Herstellers, zu erfüllen, soweit diese Ware nach ihrer Spezifikation funktionsidentisch ist.

8.6 Die IHL ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.7 Der Vertragspartner hat der IHL die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an die IHL zurückzugeben.

8.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt die IHL, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Vertragspartners als unberechtigt heraus, kann die IHL die hieraus entstandenen Kosten vom Vertragspartner ersetzt verlangen.

8.9 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Vertragspartner vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

8.10 Mängelansprüche verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach einem Jahr – und zwar ab Lieferung oder, bei vereinbarter Abnahme, ab diesem Zeitpunkt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche.

8.11 Kann der Vertragspartner infolge Verjährungseintritts keine Ansprüche mehr auf Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels verlangen, können Schadensersatzansprüche hierauf nicht mehr gestützt werden. Dies gilt nicht, wenn IHL ihre Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels zu einer Zeit verletzt hat, als dieser Anspruch des Vertragspartners noch nicht verjährt war. Für hierauf gestützte Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.12 Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch IHL sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.13 Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9. Broker-Ware

9.1 Physisch beigestellte Broker-Ware des Vertragspartners

Stellt der Vertragspartner für die Fertigung Komponenten physisch zur Verfügung, die nicht unmittelbar vom Originalhersteller (Tier-1-Hersteller) stammen, sondern über Zwischenhändler oder sonstige nicht autorisierte Vertriebskanäle beschafft wurden (im Folgenden: „Broker-Ware"), übernimmt IHL keine Haftung für Mängel der gelieferten Platinen, die auf die Beschaffenheit, Echtheit oder Qualität dieser Broker-Ware zurückzuführen sind. Dies gilt auch dann, wenn IHL die Broker-Ware des Vertragspartners im Rahmen der Fertigung weiterverarbeitet hat.

9.2 Vom Vertragspartner angewiesene Beschaffung von Broker-Ware durch IHL

Weist der Vertragspartner IHL ausdrücklich an, für die Fertigung Broker-Ware zu beschaffen, oder erteilt der Vertragspartner seine Zustimmung zur Verwendung von Broker-Ware, gelten die nachfolgenden Regelungen:

  1. IHL wird den Vertragspartner vor Beginn der Fertigung ausdrücklich auf die mit dem Einsatz von Broker-Ware verbundenen Risiken hinweisen, insbesondere auf das erhöhte Risiko des Einsatzes gefälschter oder qualitativ minderwertiger Komponenten (Fälschungsrisiko). IHL erbringt gegenüber dem Vertragspartner keine weitergehende Echtheitsprüfung von Broker-Ware, es sei denn, eine solche Prüfung ist gesondert schriftlich vereinbart worden.
  2. Erteilt der Vertragspartner nach Erhalt des Hinweises gemäß lit. a) seine ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung der Broker-Ware, ist die Haftung von IHL für solche Mängel der gelieferten Platinen ausgeschlossen, die ausschließlich auf die Beschaffenheit, Echtheit oder Qualität der vertragspartnerseitig angewiesenen Broker-Ware zurückzuführen sind.

9.3 Der Ausschluss der Haftung für Mängel nach Ziff. 9.1 und 9.2 gilt nicht, soweit IHL den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB). Der Ausschluss der Haftung gilt ferner nicht für Schäden aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von IHL, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten. Eine Beschränkung der Haftung von IHL für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit findet nicht statt.

9.4 Der Ausschluss der Haftung für Mängel nach Ziff. 9.1 und 9.2 erfasst nur Mängel, die ausschließlich auf die Broker-Ware zurückzuführen sind. Beruht ein Mangel sowohl auf der Beschaffenheit der Broker-Ware als auch auf einem Verarbeitungsfehler von IHL, richtet sich die Haftung von IHL nach den Regelungen der Ziff. 8, wobei ein etwaiges Mitverschulden des Vertragspartners nach § 254 BGB zu berücksichtigen ist.

10. Sonstige Ansprüche, Haftung

10.1 Soweit sich aus diesen AVL einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die IHL bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

10.2 Auf Schadensersatz haftet die IHL – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die IHL nur

  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der IHL jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.3 Die sich aus Ziff. 10.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die IHL einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn die IHL die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners (insbesondere gem. §§ 651, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

11. Vertragsanpassung

Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung/vertraglichen Verpflichtung erheblich verändern oder auf den Betrieb der IHL erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der IHL das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will die IHL von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite dieses Ereignisses unverzüglich dem Vertragspartner mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Vertragspartner eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die IHL das Eigentum an den verkauften Waren vor.

12.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat die IHL unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die der IHL gehörenden Waren erfolgen.

12.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die IHL berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf die IHL diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

12.4 Der Vertragspartner ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

  1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der IHL entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die IHL als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die IHL Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils der IHL gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die IHL ab. Die IHL nimmt die Abtretung an. Die in Ziff. 12.2 genannten Pflichten des Vertragspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
  3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben der IHL ermächtigt. Die IHL verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der IHL nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die IHL verlangen, dass der Vertragspartner ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der IHL um mehr als 10%, wird die IHL auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

13. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

13.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der IHL anerkannt sind. Außerdem ist der Vertragspartner zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

13.2 Die Rechte und Pflichten aus den mit der IHL geschlossenen Verträgen können vom Vertragspartner nicht ohne Einwilligung der IHL auf einen Dritten übertragen werden.

13.3 Sofern eine ohne Zustimmung der IHL vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB dennoch wirksam ist, wird hierdurch das Recht der IHL, mit etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem Vertragspartner (Altgläubiger) aufzurechnen, nicht berührt.

14. Exportbeschränkung

14.1 Die Ausfuhr der Ware und Unterlagen kann – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes – der Genehmigungspflicht unterliegen.

14.2 Jeder Export der Ware in Länder außerhalb der EU bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der IHL.

15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

15.1 Für diese AVL und alle Rechtsbeziehungen zwischen IHL und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und derjenigen Regelungen des internationalen Privatrechts, die zu der Anwendung anderen als deutschen Rechts führen würden. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Ziff. 12 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

15.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der IHL in Braunschweig. Die IHL ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben.

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Stand: 03/2026

1 Einleitung

Die Ihlemann GmbH ist als EMS-Dienstleister auf die Fertigung hochwertiger und komplexer elektronischer Baugruppen und Komplettgeräte spezialisiert. Als Auftragsfertiger stellen wir keine eigenen Produkte her, sondern arbeiten präzise nach den Vorgaben unserer Kunden. Dabei übernehmen wir eine zentrale Verantwortung – nicht nur für die Qualität unserer Fertigung, sondern auch für die nachhaltige und ethische Gestaltung unserer gesamten Geschäftstätigkeit.

Die Beachtung gesetzlicher Vorschriften und interner Richtlinien ist ein zentraler Bestandteil unseres unternehmerischen Handelns. Wir übernehmen Verantwortung gegenüber unseren Mitarbeitern, Geschäftspartnern, Kunden und der Gesellschaft.

Diese Verantwortung erstreckt sich dabei über mehrere, wesentliche Bereiche:

  • Ethisches und rechtskonformes Handeln: Wir verpflichten uns zur Einhaltung aller relevanten Gesetze und Vorschriften sowie Industriestandards.
  • Soziale Verantwortung: Wir verpflichten uns zu einem respektvollen Umgang mit allen Menschen, schaffen faire Arbeitsbedingungen und lehnen jede Form der Ausbeutung konsequent ab.
  • Umweltschutz: Wir minimieren die Auswirkungen unserer Fertigungsprozesse auf die Umwelt und tragen somit aktiv zum Schutz des Klimas bei.
  • Verantwortung in der Lieferkette: Unser Anspruch an Compliance und Nachhaltigkeit gilt nicht nur für unser eigenes Unternehmen, sondern auch für unsere Lieferanten und Geschäftspartner.

Mit diesem Code of Conduct definieren wir verbindliche Werte und Verhaltensrichtlinien für unser Unternehmen und alle Beteiligten in unserer Wertschöpfungskette. Er bildet die Grundlage für unser Handeln und stellt sicher, dass unsere Geschäftstätigkeit ethisch, nachhaltig und zukunftsorientiert erfolgt.

2 Ethische Geschäftspraktiken und Compliance

2.1 Einhaltung der Gesetze und Vorschriften

Wir verpflichten uns dazu, alle geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Dies umfasst insbesondere Regelungen zum Schutz der Menschenrechte, arbeitsrechtliche Bestimmungen sowie Umwelt- und Arbeitsschutzvorgaben. Unsere Geschäftstätigkeit basiert auf Transparenz, Integrität und der konsequenten Beachtung gesetzlicher und ethischer Standards.

2.2 Fairer Wettbewerb

Die Ihlemann GmbH bekennt sich zu den Grundsätzen eines fairen und freien Wettbewerbs. Wir handeln nach den geltenden wettbewerbs- und kartellrechtlichen Vorschriften und beteiligen uns nicht an Preis- oder Angebotsabsprachen sowie wettbewerbswidrigen Marktaufteilungen.

2.3 Bekämpfung von Korruption

Wir lehnen jegliche Form von Korruption und Bestechung strikt ab. Weder direkte noch indirekte Zuwendungen, die geschäftliche Entscheidungen unzulässig beeinflussen können, sind erlaubt. Alle Mitarbeiter und Geschäftspartner sind verpflichtet ethische Standards einzuhalten und Interessenkonflikte transparent zu machen. Zuwiderhandlungen ziehen disziplinarische und rechtliche Konsequenzen mit sich.

2.4 Geldwäscheprävention

Mit dem Code of Conduct verpflichtet sich die Ihlemann GmbH zur Einhaltung aller geltenden Vorschriften zur Geldwäscheprävention. Geschäftsbeziehungen werden nur mit Partnern eingegangen, deren Integrität sichergestellt ist. Verdächtige Transaktionen oder ungewöhnliche Zahlungsströme werden geprüft und gegebenenfalls den zuständigen Behörden gemeldet. Alle Mitarbeiter sind dazu angehalten, wachsam zu sein und verdächtige Aktivitäten unverzüglich zu melden.

2.5 Schutz und Sicherheit der Daten

Die Ihlemann GmbH legt großen Wert auf den verantwortungsvollen Umgang mit vertraulichen Informationen und personenbezogenen Daten. Alle Daten werden sorgfältig behandelt und durch modernste Sicherheitsmaßnahmen vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Missbrauch geschützt. Wir setzen auf klare Datenschutzrichtlinien, regelmäßige Schulungen und technische Schutzmaßnahmen, um höchste Datensicherheit zu gewährleisten. Unsere Mitarbeiter sind dazu angehalten, Daten nur im erforderlichen Umgang zu nutzen und

Vorschriften konsequent einzuhalten. Jeglicher Verstoß gegen Datenschutz- und Sicherheitsbestimmungen wird ernst genommen und kann entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen.

2.6 Interessenkonflikte

Wir legen Wert darauf, dass alle Geschäftsentscheidungen im besten Interesse des Unternehmens und frei von persönlichen Vorteilen getroffen werden. Mögliche Interessenkonflikte, wie geschäftliche Verbindungen zu nahestehenden Personen oder private Beteiligungen an Partnerunternehmen, sind frühzeitig transparent darzulegen.

2.7 Schutz von Informationen und geistigem Eigentum

Die Ihlemann GmbH schützt ihr eigenes, geistiges Eigentum und achtet zugleich die Schutzrechte Dritter. Vertrauliche Informationen, technische Entwicklungen und geschäftliche Daten werden sicher verwahrt und dürfen nur im dafür vorgesehenen Rahmen genutzt werden. Durch umfassende Sicherheitsmaßnahmen stellen wir sicher, dass sowohl unser Knowhow als auch das geistige Eigentum unserer Kunden und Geschäftspartner gewahrt bleiben.

2.8 Ausfuhrkontrolle

Wir verpflichten uns zur strikten Einhaltung aller geltenden Vorschriften für den Export von Waren, Technologien und Informationen. Um sicherzustellen, dass keine unzulässigen Lieferungen in sanktionierte Länder oder an nicht autorisierte Empfänger erfolgen, prüfen wir Exportvorgänge sorgfältig und arbeiten mit den zuständigen Behörden zusammen. Unsere Mitarbeiter werden sensibilisiert, um potenzielle Verstöße gegen Exportkontroll- und Sanktionsbestimmungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.

3 Menschenrechte und faire Arbeitsbedingungen

3.1 Verbot von Zwangsarbeit und Menschenhandel

Jede Form der Zwangsarbeit, Sklaverei und Menschenhandelt lehnen wir strikt ab. Wir setzen uns für faire und freiwillige Arbeitsverhältnisse ein. Jegliche Form von Gewalt, Einschüchterung oder unmenschlicher Behandlung ist in unserem Unternehmen und entlang der Lieferkette inakzeptabel.

3.2 Verbot von Kinderarbeit

Wir dulden keine Kinderarbeit und verpflichten uns zur Einhaltung aller gesetzlichen Altersvorgaben für Beschäftigte. Die Ihlemann GmbH erwartet von den Geschäftspartnern,

dass diese wirksamen Maßnahmen ergreifen, um Kinderarbeit in ihrer Wertschöpfungskette auszuschließen.

3.3 Gesundheit und Arbeitssicherheit

Durch präventive Maßnahmen und regelmäßige Schulungen schaffen wir ein sicheres Arbeitsumfeld. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Gesundheit und Sicherheit aller Beschäftigten. Arbeitsplätze werden kontinuierlich auf mögliche Gefahren hin überprüft und erforderliche Schutzmaßnahmen werden konsequent umgesetzt. Wir fördern eine Kultur der Verantwortung, in welcher Arbeits- und Gesundheitsschutz fester Bestandteil des täglichen Handelns sind. Ziel ist es, Arbeitsunfälle und berufsbedingte Erkrankungen zu vermeiden und das Wohlbefinden unserer Beschäftigten nachhaltig zu stärken.

3.4 Entlohnung und Vorgaben zur Arbeitszeit

Wir legen großen Wert auf eine faire und transparente Entlohnung, die mindestens den gesetzlichen und tariflichen Vorgaben entspricht. Wir achten darauf, dass Arbeitszeiten und Überstundenarbeit im gesetzlichen Rahmen bleiben.

3.5 Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen

Wir respektieren das Recht unserer Mitarbeiter, sich frei zu versammeln, Gewerkschaften beizutreten und kollektiv zu verhandeln. Jede Form der Benachteiligung oder Behinderung dieser Rechte lehnen wir ab und fördern einen offenen Dialog zwischen Belegschaft und Unternehmensführung. Wir setzen uns für faire Arbeitsbedingungen ein und unterstützen konstruktive Verhandlungen, um gemeinsame Lösungen zu finden.

3.6 Diskriminierungsverbot

Wir stehen für ein Arbeitsumfeld, das von Respekt, Chancengleichheit und Vielfalt geprägt ist. Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion, Alter, Behinderung, sexueller Orientierung oder anderer persönlicher Merkmale wird in keiner Form toleriert.

4 Schutz der Umwelt und Nachhaltigkeitsverantwortung

4.1 Einhaltung von Umweltgesetzen und -standards

Wir halten uns strikt an die geltenden Umweltgesetze und -standards und arbeiten kontinuierlich an der Verbesserung unserer Umweltleistung. Wir achten darauf, Emissionen und Abfälle zu minimieren und stellen durch regelmäßige Überprüfungen sicher, dass unsere Prozesse nachhaltig und gesetzeskonform bleiben.

4.2 Nachhaltige Produktion und Ressourcenschutz

Die Ihlemann GmbH strebt nachhaltige und umweltfreundliche Produktionsprozesse an. Ein verantwortungsvoller Umgang mit Rohstoffen und die kontinuierliche Verbesserung der Umweltstandards sind für uns essenziell. Wir setzen auf innovative Lösungen, die ökologische und wirtschaftliche Nachhaltigkeit vereinen.

4.3 Umweltmanagementsysteme

Wir verfolgen ein ganzheitliches Nachhaltigkeitskonzept, um ökologische Standards fortwährend zu verbessern und gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Durch regelmäßige Kontrollen und Schulungen sensibilisieren wir unsere Mitarbeiter für nachhaltiges Handeln und reduzieren Umweltbelastungen.

4.4 Umgang mit Konfliktmineralien

Die Ihlemann GmbH achtet darauf, dass keine Rohstoffe verwendet werden, die aus Konfliktregionen stammen und zur Finanzierung bewaffneter Gruppen beitragen. Von unseren Lieferanten erwarten wir eine lückenlose Rückverfolgbarkeit von Materialien wie Zinn, Tantal, Wolfram, Gold und Kobalt, um eine verantwortungsvolle Beschaffung sicherzustellen.

5 Verantwortung der Lieferkette

Wir erwarten von unseren Lieferanten die Einhaltung hoher ethischer, sozialer und ökologischer Standards entlang ihrer Lieferkette. Dazu zählen die Wahrung der Menschenrechte, die Einhaltung aller geltenden Gesetze und nachhaltige Geschäftspraktiken. Zur Sicherstellung dieser Vorgaben führen wir regelmäßige Überprüfungen durch und ergreifen bei Verstößen angemessene Maßnahmen. Unser Ziel ist es, Transparenz und Verantwortung zu stärken und langfristig hohe Standards in der gesamten Lieferkette zu etablieren.

6 Hinweisgebersystem

6.1 Hinweise und Verstöße

Die Ihlemann GmbH bietet eine geschützte Möglichkeit zur vertraulichen Meldung von Hinweisen zu Verstößen gegen Gesetze und Richtlinien. Alle Hinweise werden unparteiisch geprüft, geschützt und bei Bedarf mit geeigneten Maßnahmen verfolgt.

6.2 Rechtsfolgen

Verstöße gegen den Code of Conduct können disziplinarische oder rechtliche Schritte zur Folge haben, bis hin zur Beendigung von Arbeits- oder Geschäftsbeziehungen. Bei schweren oder wiederholten Verstößen werden entsprechende Maßnahmen ergriffen, es denn, es wird nachvollziehbar dargelegt, dass umgehend wirksame Gegenmaßnahmen eingeleitet wurden. Durch klare Vorgaben und deren konsequente Umsetzung fördern wir ein verantwortungsbewusstes und regelkonformes Verhalten.

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