AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Ihlemann GmbH
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Einkaufsbedingungen der Ihlemann GmbH
- Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Definitionen
- Bestellungen, Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen
- Lieferung, Abnahme und Vertragsstrafe
- Versandkosten, Gefahrenübergang
- Preisänderungen
- Schutzrechte Dritter, Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, Freistellung von Ansprüchen
- Gewährleistung
- Muster, Zeichnungen
- Datenschutz
- Schiedsgutachter, Schiedsgericht
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, Exportbeschränkung, Sonstiges…
ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
Ihlemann GmbH, Heesfeld 2a-6, 38112 Braunschweig (nachfolgend Ihlemann GmbH genannt) Stand: Juni 2005
1. Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen, Definitionen
Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen an die Ihlemann GmbH – im Folgenden nur noch Ihlemann GmbH genannt – und den dazugehörenden Vertragsabschlüssen liegen ausschließlich diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Der Auftragnehmer (nachfolgend: AN genannt) ist an diese gebunden.
Abweichende und/oder ergänzende Bedingungen des AN sind für die Ihlemann GmbH unverbindlich. Nur soweit die Ihlemann GmbH abweichende Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich bestätigt, gelten diese, jedoch ohne Wirkung für zukünftige Geschäfte. Entgegenstehende Verkaufsbedingungen seitens des AN gelten auch dann nicht, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Mit Annahme unserer Bestellung erkennt der AN diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen an.
2. Bestellungen, Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen
Bestellungen der Ihlemann GmbH bedürfen der Schriftform. Telefonische Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn die Ihlemann GmbH sie schriftlich bestätigt. Angebote müssen den Angaben der Ihlemann GmbH entsprechen und sind für die Ihlemann GmbH kostenlos und unverbindlich.
Die Ihlemann GmbH ist berechtigt, Bestellungen kostenfrei schriftlich zu widerrufen, wenn der AN diese nicht innerhalb 5 Werktagen nach Eingang schriftlich bestätigt. Rechnungen sind getrennt von der Lieferung einzureichen. Der AN muss die Bestellnummer, die Ihlemann GmbH-Artikelnummer und die Bezeichnung des Artikel angeben.
Soweit nicht anders vereinbart, ist die Ihlemann GmbH bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach vollständiger Lieferung und Rechnungseingang berechtigt, einen Betrag von 3 % von der Rechnungssumme, bei Zahlungen innerhalb von 21 Tagen nach vollständiger Lieferung und Rechnungseingang in Höhe von 2 % des Bruttorechnungsbetrages abzuziehen. Zur vollständigen Lieferung gehört auch die übergabe bestellter oder üblicher Einbauanweisungen, Betriebsanleitungen, Wartungsvorschriften und sonstiger technischer Dokumente.
Im übrigen zahlt die Ihlemann GmbH innerhalb von 30 Tagen nach vollständiger Lieferung und Rechnungseingang. Bei Dienstleistungen und Bauleistungen, für die die Verdingungsordnung für Bauleistungen und die Verdingungsordnung für Leistungen nicht vereinbart wurden, zahlt die Ihlemann GmbH grundsätzlich innerhalb von 60 Tagen nach Fertigstellung, Abnahme, Lieferung geforderter Zeichnungen und Atteste sowie dem Eingang der Schlussrechnung.
Gegenüber den Ansprüchen der Ihlemann GmbH ist die Aufrechnung sowie Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur mit rechtskräftig festgestellten oder durch Ihlemann GmbH anerkannten Forderungen zulässig.
3. Lieferung, Abnahme und Vertragsstrafe
Die vereinbarten Fristen für die Lieferungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten, so hat der AN die Ihlemann GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
Wird die bei Vertragsabschluss vereinbarte Lieferfrist überschritten, behält die Ihlemann GmbH sich den Rücktritt vom Vertrag vor, sofern der Vertrag nicht in einer von uns gesetzten Nachfrist erfüllt wird. Soweit die Bestellung einen Lieferzeitpunkt enthält, handelt es sich um ein Fixgeschäft. Sofern der AN zur Lieferung auf Abruf verpflichtet ist, gilt der bei Abruf genannte Termin als verbindlicher Liefertermin im Sinne eines absoluten Fixgeschäftes.
Der AN verpflichtet sich bereits zum Zeitpunkt der Bestellung zur Einhaltung der bei Abruf genannten Lieferfrist. Der AN hat seine Beschaffung/Produktion/Lieferkette dementsprechend einzurichten. Eine fristgerechte Lieferung ist jederzeit sicherzustellen. Der AN ist verpflichtet, jeden Anhaltspunkt für eine mögliche Verzögerung der Ihlemann GmbH unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung muss einen neuen verbindlichen Liefertermin enthalten. Der AN haftet für alle aus einer verspäteten Lieferung entstehenden Schäden. Die Ihlemann GmbH ist zur außerordentlichen Kündigung der Abrufvereinbarung berechtigt, wenn der AN bei einer Teillieferung einen gesetzten Liefertermin nicht einhält.
Bei überschreiten der Lieferzeit kann die Ihlemann GmbH nach ihrer Wahl die Lieferung annehmen oder die Annahme verweigern oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Diese Rechte bestehen unabhängig von einem Verschulden des AN.
Im Fall des Lieferverzuges ist die Ihlemann GmbH berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden von 0,2 v. H. des Nettolieferwertes pro Kalendertag zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 v. H. der Nettorechnungssumme. Nicht vereinbarte Voraus-, Teil oder Mehrlieferungen werden nicht abgenommen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem AN vorbehalten.
Der AN ist bei verspäteter Lieferung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt 0,2 v. H. der Nettoauftragssumme je Werktag. Die Vertragsstrafe beträgt maximal 10 v. H. der Nettorechnungssumme. Weitergehende Ansprüche der Ihlemann GmbH bleiben unberührt.
4. Versandkosten, Gefahrenübergang
Die Ihlemann GmbH behält sich vor, den Versandweg und die Versandart sowie das Transportmittel und die Verpackungsart zu bestimmen. Die Versand bzw. Transportkosten trägt der AN. Abweichende vertragliche Regelungen bleiben davon unberührt. Hiermit erklärt sich die Ihlemann GmbH aufgrund einer bestehenden eigenen Transport Versicherung – dem AN gegenüber zum Verzichtskunden. Versicherungsprämien irgend welcher Art dürfen der Ihlemann GmbH daher nicht berechnet werden.
5. Preisänderungen
Die Preise sind Festpreise. Eine Änderung bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Ihlemann GmbH. Die Preise schließen sämtliche Aufwendungen, Lieferungen frei Haus etc., im Zusammenhang mit von AN zu leistenden Lieferungen ein. Nachträgliche Preisanpassungen, z. B. in Folge von Wechselkursanpassungen, werden von der Ihlemann GmbH nicht akzeptiert.
6. Schutzrechte Dritter, Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, Freistellung von Ansprüchen
Der AN haftet dafür, dass durch seine Lieferung/Leistung und ihre Verwertung keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In und Ausland verletzt werden. Soweit die vom AN ausgeführte Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der AN die Ihlemann GmbH von Ansprüchen der Rechtsinhaber frei. Der AN stellt die Ihlemann GmbH von Produkthaftungsansprüchen frei, wenn der Fehler/Mangel auf einer Leistung des AN beruht. Die Lieferungen des AN müssen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien der Europäischen Parlamentes/Rates und auch den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachverbände (z. B. ZVEI, DIN, VDE, VDI, ElektroV, etc. ) entsprechen.
Die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschrift obliegt allein dem AN. Lieferungen müssen den Umweltschutzbestimmungen, insbesondere der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe, entsprechen. Schriftliche Entsorgungshinweise etc. müssen mitgeliefert werden, wenn Umweltschutzbestimmungen eine besondere Entsorgung vorschreiben.
Der AN stellt für den Fall der Feststellung eines Mangels eine Chargenrückverfolgung durch Kennzeichnung und Archivierung in der Beschaffung/Produktion/Lieferkette sicher.
7. Gewährleistung
Die Abnahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Qualitätsstand. Bei Leiterplattenlieferungen werden von der Ihlemann GmbH weder über noch Unterlieferungen akzeptiert, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Überlieferungen wird die Ihlemann GmbH, sofern nicht anders vereinbart und durch die Ihlemann GmbH schriftlich bestätigt, auf Kosten des AN zurücksenden. Für Mängel der Waren, gleichgültig, ob sie sofort oder erst später erkennbar sind, haftet der AN nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei Mängeln hat die Ihlemann GmbH, unabhängig von der Rechtsnatur des geschlossenen Vertrages, die Wahl zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung. Die Gewährleistungsfrist beträgt mindestens 24 Monate. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
In dringenden Fälle ist die Ihlemann GmbH berechtigt, die Mängel auf Kosten des AN beseitigen zu lassen oder, falls dies aufgrund besonderer vertraglicher Fristen nicht möglich ist, sich auf Kosten des AN bei einem anderen Lieferanten einzudecken.
Für die Erhebung von Mängelrügen ist die Ihlemann GmbH nicht an die Einhaltung von Fristen gebunden. Dies gilt nicht bei offenkundigen Mängeln. Bei offenkundigen Mängeln ist die Ihlemann GmbH berechtigt, Mängel innerhalb von 14 Tagen dem AN anzuzeigen. Bei verborgenen Mängeln ist der AN zum Ersatz von nutzlos aufgewandten Personalbzw. Materialkosten verpflichtet. Die Ihlemann GmbH muss nicht nachweisen, dass das Personal anderweitig eingesetzt hätte werden können.
8. Muster, Zeichnungen
Muster, Zeichnungen, Filme, Unterlagen aller Art, die die Ihlemann GmbH dem AN zur Verfügung gestellt hat, sind Eigentum der Ihlemann GmbH und sind der Ihlemann GmbH unverzüglich (d. h. 3 Tage) ohne Aufforderung kostenlos zurückzusenden, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden.
Erzeugnisse, die nach von der Ihlemann GmbH in der Regel geschützten entworfenen Unterlagen oder vertraulichen Angaben gefertigt worden sind, dürfen vom AN an Dritte weder angeboten noch geliefert werden. Bei Verstoß macht die Ihlemann GmbH Schadenersatzansprüche geltend.
9. Datenschutz
Der AN wird gemäß § 26 BundesdatenschutzG darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit seiner Geschäftsbeziehung mit der Ihlemann GmbH generierten Daten für Zwecke der Geschäftsabwicklung und auch bei anderen Unternehmen, mit denen die Ihlemann GmbH zusammenarbeitet, gespeichert werden.
10. Schiedsgutachter, Schiedsgericht
Für alle Streitigkeiten, die sich auf die Klärung tatsächlicher Fragen im Zusammenhang mit diesem Vertrag richten, kann die Ihlemann GmbH zunächst die Entscheidung eines Schiedsgutachters herbeiführen. Zu diesem Zweck haben sich die Vertragspartner auf einen Schiedsgutachter innerhalb von 6 Wochen, nachdem einer der Vertragspartner schriftlich die Verhandlungen für gescheitert erklärt hat und die Klärung durch ein Schiedsgutachten verlangt, zu einigen. Kommt keine Einigung über einen Schiedsgutachter zustande, hat jeder Vertragspartner das Recht, eine schiedsgerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Der Schiedsgutachter soll das Gutachten innerhalb einer Frist von 120 Tagen erstellen. Unter besonderen Umständen kann die Frist angemessen verlängert werden. Das Gutachten ist für die Vertragspartner verbindlich.
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, können nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden werden.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Braunschweig. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist deutsch. Für sämtliche Entscheidungen des Schiedsgerichts gilt deutsches Recht mit Ausnahme der Vorschriften, die zur Anwendbarkeit einer anderen nationalen Rechtsordnung führen.
Das Schiedsgericht ist nicht berechtigt, vorläufige oder sichernde Maßnahmen gemäß § 20.1 der DIS-Schiedsordnung anzuordnen. Die Schriftform ist auch durch Telefax gewahrt.
Der Ihlemann GmbH bleibt es vorbehalten, Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Die Ihlemann GmbH ist verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis eines Anspruchs oder Inanspruchnahme durch den AN verbindlich zu erklären, ob die Streitigkeit vor einem Schiedsgericht oder vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen werden soll.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Exportbeschränkung, Sonstiges
Erfüllungsort ist Braunschweig. Für sämtliche Vertragsbeziehungen gilt deutsches Recht einschließlich des UN-Kaufrecht aber ausschließlich des Internationalen Privatrechtes. Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen der Ihlemann GmbH und dem AN ist Braunschweig.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine ihrem wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommende wirksame Regelung.
Ihlemann GmbH
Geschäftsleitung - Einkaufsleitung
Inhaltsverzeichnis Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Ihlemann GmbH
- Allgemeines, Geltungsbereich
- Vertragsgegenstand, Designverantwortung
- Angebot, Vertragsschluss
- Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsprüfung
- Beistellungen durch den Vertragspartner
- Lieferfrist, Lieferverzug, Sicherheitsleistung
- Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
- Haftung für Mängel
- Broker-Ware
- Sonstige Ansprüche, Haftung
- Vertragsanpassung
- Eigentumsvorbehalt
- Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
- Exportbeschränkung
- Anwendbares Recht, Gerichtsstand
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
der Ihlemann GmbH, Heesfeld 2a–6, 38112 Braunschweig (nachfolgend Ihlemann GmbH genannt) Stand: März 2026
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVL) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen der Ihlemann GmbH (nachfolgend: „IHL") an ihre Kunden (nachfolgend: „Vertragspartner"). Diese AVL gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Diese AVL gelten für sämtliche Verträge über den Verkauf und die Lieferung von beweglichen Sachen, unabhängig davon, ob die IHL die Ware selbst herstellt oder von anderen Zulieferern bezieht (§§ 433, 650 BGB). Sie finden auch auf künftige Verträge mit demselben Vertragspartner Anwendung, ohne dass erneut darauf hingewiesen werden muss, sofern nichts anderes vereinbart ist.
1.3 Die nachfolgenden AVL gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn sie von IHL ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden, auch wenn IHL in Kenntnis entgegenstehender AGB des Vertragspartners die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVL. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der IHL maßgebend.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVL nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsgegenstand, Designverantwortung
2.1 Der Vertragspartner trägt die Verantwortung für das von ihm entwickelte Produkt. IHL ist lediglich dazu verpflichtet, die vereinbarten Baugruppen oder Produkte nach Vorgaben des Vertragspartners herzustellen und die dafür erforderlichen Bauteile zu beschaffen. Eine besondere Entwicklungsleistung oder eine Entwicklungsüberwachung durch die IHL ist nicht geschuldet.
2.2 IHL kann lediglich unterstützende Hinweise geben, ist jedoch nicht verpflichtet, alternative Designvorschläge zu unterbreiten. Lösungsvorschläge, Empfehlungen oder Hinweise der IHL gelten lediglich als unverbindliche Anregungen und sind nicht Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen. Der Vertragspartner entscheidet selbst, ob und wie er diese umsetzt, nachdem er sie auf eigene Verantwortung geprüft hat.
2.3 Der Vertragspartner hat im Rahmen seiner Bestellung sicherzustellen, dass die von ihm gewünschten Bauteile den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den einschlägigen Umweltschutzvorschriften zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. Lieferung entsprechen. Die IHL hat lediglich sicherzustellen, dass im Rahmen des Fertigungsprozesses nur Hilfsstoffe eingesetzt werden, die den gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprechen.
2.4 Grundsätzlich gilt für Elektronikbauteile, Komponenten und Komplettsysteme, dass deren Einbau und Nutzung entsprechende Sachkunde voraussetzen. Eventuelle Montageanleitungen stellen einen Service, nicht jedoch den Inhalt des vertraglich geschuldeten Erfüllungsanspruches dar. Montageanleitungen können auch in Fremdsprachen oder gar nicht vorhanden sein.
3. Angebot, Vertragsschluss
3.1 Die Angebote der IHL sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung der IHL oder die Ausführung der Lieferung zustande.
3.2 Bei Bestellungen auf elektronischem Wege wird die IHL den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt allerdings noch keine Annahme des Angebotes des Vertragspartners durch die IHL dar.
3.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstigen Unterlagen behält sich die IHL ihre Eigentums- und Urheberrechte vor. Das gilt insbesondere für Dokumente, die als „vertraulich" gekennzeichnet oder durch ihre Natur als vertraulich erkennbar sind. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von IHL gestattet.
3.4 Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeitenden der IHL nicht berechtigt, von diesen AVL abweichende mündliche Abreden zu treffen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Garantien.
3.5 Basis für Abnahmekriterien ist die Norm IPC-A-610 Klasse 2 in ihrer jeweils gültigen Ausfertigung.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsprüfung
4.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der IHL ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Vertragspartner.
4.2 Beim Versendungskauf (Ziff. 7.1.) trägt der Vertragspartner die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Vertragspartner gewünschten Transportversicherung.
4.3 Der Kaufpreis ist sofort nach Erhalt der Rechnung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware ohne jeden Abzug fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei der IHL.
4.4 Der Vertragspartner gerät 10 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, wenn er nicht leistet.
4.5 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Rechnungen der IHL unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Etwaige Einwendungen gegen die Rechnungsstellung sind spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Rechnung geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen.
5. Beistellungen durch den Vertragspartner
5.1 Der Vertragspartner stellt sicher, dass beigestellte Bauteile spezifiziert, frei von Mängeln und für die Weiterverarbeitung geeignet sind und rechtzeitig bereitgestellt werden.
5.2 Es besteht keine Prüfungspflicht durch IHL, es sei denn, dies wurde ausdrücklich beauftragt.
5.3 Der Vertragspartner stellt sicher, dass von ihm beigestellte Unterlagen, Vorgaben oder Materialien keine Schutzrechte Dritter verletzen.
6. Lieferfrist, Lieferverzug, Sicherheitsleistung
6.1 Termine und Fristen für die Lieferung sind unverbindlich, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
6.2 Der Beginn der von der IHL angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Vertragspartner zu liefernden Spezifikationen, Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben.
6.3 Kann IHL eine Lieferzeit infolge höherer Gewalt nicht einhalten, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Höhere Gewalt ist dabei jedes außerhalb des Einflussbereiches der IHL liegende unvorhergesehene, außergewöhnliche Ereignis, durch das IHL unvermeidbar ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, und das auch durch die IHL zumutbare Sorgfalt nicht hätte abgewendet oder unschädlich gemacht werden können. Als höhere Gewalt in diesem Sinne gelten insbesondere unvorhergesehene politische Ereignisse oder Unruhen, einschließlich Krieg, Terror-Anschläge, Feuerschäden, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen sowie nicht verschuldete Betriebsschließungen, nicht vermeidbare Hacker- und/oder Cyber-Angriffe Dritter, wie DDoS-Attacken, Naturkatastrophen, wie Überschwemmungen, behördliche Anordnungen, Epidemien und Pandemien, wie das Covid19-Virus. Das gleiche gilt für andere, von IHL nicht zu vertretende Umstände, insbesondere in folgenden Fällen:
- Ausfall eines vom Vertragspartner bereitgestellten fertigungsrelevanten Prüfgeräts;
- verspätete Beistellung von Bauteilen durch den Vertragspartner;
- Verzug eines vom Vertragspartner vorgegebenen Lieferanten;
- verlangte Produktänderungen, die eine Neubeschaffung von Bauteilen notwendig machen;
- vorheriger überproportionaler Abruf zuvor vereinbarter Sicherheitsmengen.
6.4 Ist eine Ware „auf Abruf" bestellt worden, ist die IHL mangels einer anderen ausdrücklichen Vereinbarung nach Ablauf von 6 Monaten nach Abschluss des Vertrages zur Lieferung der vollständigen, noch nicht abgerufenen Bestellmenge berechtigt.
6.5 Die IHL ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der IHL durch den Vertragspartner im jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens). Die IHL ist ferner – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann die IHL den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6.6 Der Eintritt eines Lieferverzugs der IHL bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich.
7. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
7.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo sich auch der Erfüllungsort befindet. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf), es gilt Incoterm FCA Braunschweig (Incoterms 2020). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die IHL berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
7.2 Die IHL ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dem Vertragspartner dies zumutbar ist.
7.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner in Verzug mit der Annahme ist.
8. Haftung für Mängel
8.1 IHL haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434ff. BGB, soweit nachfolgend nicht abweichend bestimmt. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften in einer Lieferkette oder bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 327u, 445a – 445c bzw. 478 BGB).
8.2 Die Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der IHL hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von einer Woche erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Vertragspartner offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von drei Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der IHL für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
8.3 Im Rahmen seiner Mängelanzeige hat der Vertragspartner zudem den Mangel sowie dessen wirtschaftliche Bedeutung nachvollziehbar und detailliert zu beschreiben. Kommt der Vertragspartner dieser Pflicht nicht nach, haftet die IHL nicht für Schäden, die durch die in Folge der unzulänglichen Dokumentation verzögerte Mängelbearbeitung entstehen.
8.4 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die IHL zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
8.5 Da die Verfügbarkeit der Ware bzw. einzelner Bestandteile davon aufgrund der technischen Weiterentwicklung bereits nach kurzer Zeit eingeschränkt sein kann, ist die IHL berechtigt, den Nacherfüllungsanspruch durch Lieferung gleich- oder höherwertiger, abweichender Ware oder einzelner Bestandteile davon, auch eines anderen Herstellers, zu erfüllen, soweit diese Ware nach ihrer Spezifikation funktionsidentisch ist.
8.6 Die IHL ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.7 Der Vertragspartner hat der IHL die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an die IHL zurückzugeben.
8.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt die IHL, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Vertragspartners als unberechtigt heraus, kann die IHL die hieraus entstandenen Kosten vom Vertragspartner ersetzt verlangen.
8.9 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Vertragspartner vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
8.10 Mängelansprüche verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach einem Jahr – und zwar ab Lieferung oder, bei vereinbarter Abnahme, ab diesem Zeitpunkt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche.
8.11 Kann der Vertragspartner infolge Verjährungseintritts keine Ansprüche mehr auf Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels verlangen, können Schadensersatzansprüche hierauf nicht mehr gestützt werden. Dies gilt nicht, wenn IHL ihre Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels zu einer Zeit verletzt hat, als dieser Anspruch des Vertragspartners noch nicht verjährt war. Für hierauf gestützte Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.12 Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch IHL sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.13 Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
9. Broker-Ware
9.1 Physisch beigestellte Broker-Ware des Vertragspartners
Stellt der Vertragspartner für die Fertigung Komponenten physisch zur Verfügung, die nicht unmittelbar vom Originalhersteller (Tier-1-Hersteller) stammen, sondern über Zwischenhändler oder sonstige nicht autorisierte Vertriebskanäle beschafft wurden (im Folgenden: „Broker-Ware"), übernimmt IHL keine Haftung für Mängel der gelieferten Platinen, die auf die Beschaffenheit, Echtheit oder Qualität dieser Broker-Ware zurückzuführen sind. Dies gilt auch dann, wenn IHL die Broker-Ware des Vertragspartners im Rahmen der Fertigung weiterverarbeitet hat.
9.2 Vom Vertragspartner angewiesene Beschaffung von Broker-Ware durch IHL
Weist der Vertragspartner IHL ausdrücklich an, für die Fertigung Broker-Ware zu beschaffen, oder erteilt der Vertragspartner seine Zustimmung zur Verwendung von Broker-Ware, gelten die nachfolgenden Regelungen:
- IHL wird den Vertragspartner vor Beginn der Fertigung ausdrücklich auf die mit dem Einsatz von Broker-Ware verbundenen Risiken hinweisen, insbesondere auf das erhöhte Risiko des Einsatzes gefälschter oder qualitativ minderwertiger Komponenten (Fälschungsrisiko). IHL erbringt gegenüber dem Vertragspartner keine weitergehende Echtheitsprüfung von Broker-Ware, es sei denn, eine solche Prüfung ist gesondert schriftlich vereinbart worden.
- Erteilt der Vertragspartner nach Erhalt des Hinweises gemäß lit. a) seine ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung der Broker-Ware, ist die Haftung von IHL für solche Mängel der gelieferten Platinen ausgeschlossen, die ausschließlich auf die Beschaffenheit, Echtheit oder Qualität der vertragspartnerseitig angewiesenen Broker-Ware zurückzuführen sind.
9.3 Der Ausschluss der Haftung für Mängel nach Ziff. 9.1 und 9.2 gilt nicht, soweit IHL den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB). Der Ausschluss der Haftung gilt ferner nicht für Schäden aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von IHL, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten. Eine Beschränkung der Haftung von IHL für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit findet nicht statt.
9.4 Der Ausschluss der Haftung für Mängel nach Ziff. 9.1 und 9.2 erfasst nur Mängel, die ausschließlich auf die Broker-Ware zurückzuführen sind. Beruht ein Mangel sowohl auf der Beschaffenheit der Broker-Ware als auch auf einem Verarbeitungsfehler von IHL, richtet sich die Haftung von IHL nach den Regelungen der Ziff. 8, wobei ein etwaiges Mitverschulden des Vertragspartners nach § 254 BGB zu berücksichtigen ist.
10. Sonstige Ansprüche, Haftung
10.1 Soweit sich aus diesen AVL einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die IHL bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
10.2 Auf Schadensersatz haftet die IHL – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die IHL nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der IHL jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3 Die sich aus Ziff. 10.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die IHL einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn die IHL die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners (insbesondere gem. §§ 651, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
11. Vertragsanpassung
Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung/vertraglichen Verpflichtung erheblich verändern oder auf den Betrieb der IHL erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der IHL das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will die IHL von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite dieses Ereignisses unverzüglich dem Vertragspartner mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Vertragspartner eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die IHL das Eigentum an den verkauften Waren vor.
12.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat die IHL unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die der IHL gehörenden Waren erfolgen.
12.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die IHL berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf die IHL diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
12.4 Der Vertragspartner ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der IHL entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die IHL als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die IHL Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
- Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils der IHL gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die IHL ab. Die IHL nimmt die Abtretung an. Die in Ziff. 12.2 genannten Pflichten des Vertragspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
- Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben der IHL ermächtigt. Die IHL verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der IHL nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die IHL verlangen, dass der Vertragspartner ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der IHL um mehr als 10%, wird die IHL auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
13. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
13.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der IHL anerkannt sind. Außerdem ist der Vertragspartner zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
13.2 Die Rechte und Pflichten aus den mit der IHL geschlossenen Verträgen können vom Vertragspartner nicht ohne Einwilligung der IHL auf einen Dritten übertragen werden.
13.3 Sofern eine ohne Zustimmung der IHL vorgenommene Abtretung gem. § 354a HGB dennoch wirksam ist, wird hierdurch das Recht der IHL, mit etwaigen Gegenforderungen auch gegenüber dem Vertragspartner (Altgläubiger) aufzurechnen, nicht berührt.
14. Exportbeschränkung
14.1 Die Ausfuhr der Ware und Unterlagen kann – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszweckes – der Genehmigungspflicht unterliegen.
14.2 Jeder Export der Ware in Länder außerhalb der EU bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der IHL.
15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
15.1 Für diese AVL und alle Rechtsbeziehungen zwischen IHL und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und derjenigen Regelungen des internationalen Privatrechts, die zu der Anwendung anderen als deutschen Rechts führen würden. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. Ziff. 12 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
15.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der IHL in Braunschweig. Die IHL ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben.
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Stand: 03/2026
1 Einleitung
Die Ihlemann GmbH ist als EMS-Dienstleister auf die Fertigung hochwertiger und komplexer elektronischer Baugruppen und Komplettgeräte spezialisiert. Als Auftragsfertiger stellen wir keine eigenen Produkte her, sondern arbeiten präzise nach den Vorgaben unserer Kunden. Dabei übernehmen wir eine zentrale Verantwortung – nicht nur für die Qualität unserer Fertigung, sondern auch für die nachhaltige und ethische Gestaltung unserer gesamten Geschäftstätigkeit.
Die Beachtung gesetzlicher Vorschriften und interner Richtlinien ist ein zentraler Bestandteil unseres unternehmerischen Handelns. Wir übernehmen Verantwortung gegenüber unseren Mitarbeitern, Geschäftspartnern, Kunden und der Gesellschaft.
Diese Verantwortung erstreckt sich dabei über mehrere, wesentliche Bereiche:
- Ethisches und rechtskonformes Handeln: Wir verpflichten uns zur Einhaltung aller relevanten Gesetze und Vorschriften sowie Industriestandards.
- Soziale Verantwortung: Wir verpflichten uns zu einem respektvollen Umgang mit allen Menschen, schaffen faire Arbeitsbedingungen und lehnen jede Form der Ausbeutung konsequent ab.
- Umweltschutz: Wir minimieren die Auswirkungen unserer Fertigungsprozesse auf die Umwelt und tragen somit aktiv zum Schutz des Klimas bei.
- Verantwortung in der Lieferkette: Unser Anspruch an Compliance und Nachhaltigkeit gilt nicht nur für unser eigenes Unternehmen, sondern auch für unsere Lieferanten und Geschäftspartner.
Mit diesem Code of Conduct definieren wir verbindliche Werte und Verhaltensrichtlinien für unser Unternehmen und alle Beteiligten in unserer Wertschöpfungskette. Er bildet die Grundlage für unser Handeln und stellt sicher, dass unsere Geschäftstätigkeit ethisch, nachhaltig und zukunftsorientiert erfolgt.
2 Ethische Geschäftspraktiken und Compliance
2.1 Einhaltung der Gesetze und Vorschriften
Wir verpflichten uns dazu, alle geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Dies umfasst insbesondere Regelungen zum Schutz der Menschenrechte, arbeitsrechtliche Bestimmungen sowie Umwelt- und Arbeitsschutzvorgaben. Unsere Geschäftstätigkeit basiert auf Transparenz, Integrität und der konsequenten Beachtung gesetzlicher und ethischer Standards.
2.2 Fairer Wettbewerb
Die Ihlemann GmbH bekennt sich zu den Grundsätzen eines fairen und freien Wettbewerbs. Wir handeln nach den geltenden wettbewerbs- und kartellrechtlichen Vorschriften und beteiligen uns nicht an Preis- oder Angebotsabsprachen sowie wettbewerbswidrigen Marktaufteilungen.
2.3 Bekämpfung von Korruption
Wir lehnen jegliche Form von Korruption und Bestechung strikt ab. Weder direkte noch indirekte Zuwendungen, die geschäftliche Entscheidungen unzulässig beeinflussen können, sind erlaubt. Alle Mitarbeiter und Geschäftspartner sind verpflichtet ethische Standards einzuhalten und Interessenkonflikte transparent zu machen. Zuwiderhandlungen ziehen disziplinarische und rechtliche Konsequenzen mit sich.
2.4 Geldwäscheprävention
Mit dem Code of Conduct verpflichtet sich die Ihlemann GmbH zur Einhaltung aller geltenden Vorschriften zur Geldwäscheprävention. Geschäftsbeziehungen werden nur mit Partnern eingegangen, deren Integrität sichergestellt ist. Verdächtige Transaktionen oder ungewöhnliche Zahlungsströme werden geprüft und gegebenenfalls den zuständigen Behörden gemeldet. Alle Mitarbeiter sind dazu angehalten, wachsam zu sein und verdächtige Aktivitäten unverzüglich zu melden.
2.5 Schutz und Sicherheit der Daten
Die Ihlemann GmbH legt großen Wert auf den verantwortungsvollen Umgang mit vertraulichen Informationen und personenbezogenen Daten. Alle Daten werden sorgfältig behandelt und durch modernste Sicherheitsmaßnahmen vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Missbrauch geschützt. Wir setzen auf klare Datenschutzrichtlinien, regelmäßige Schulungen und technische Schutzmaßnahmen, um höchste Datensicherheit zu gewährleisten. Unsere Mitarbeiter sind dazu angehalten, Daten nur im erforderlichen Umgang zu nutzen und
Vorschriften konsequent einzuhalten. Jeglicher Verstoß gegen Datenschutz- und Sicherheitsbestimmungen wird ernst genommen und kann entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen.
2.6 Interessenkonflikte
Wir legen Wert darauf, dass alle Geschäftsentscheidungen im besten Interesse des Unternehmens und frei von persönlichen Vorteilen getroffen werden. Mögliche Interessenkonflikte, wie geschäftliche Verbindungen zu nahestehenden Personen oder private Beteiligungen an Partnerunternehmen, sind frühzeitig transparent darzulegen.
2.7 Schutz von Informationen und geistigem Eigentum
Die Ihlemann GmbH schützt ihr eigenes, geistiges Eigentum und achtet zugleich die Schutzrechte Dritter. Vertrauliche Informationen, technische Entwicklungen und geschäftliche Daten werden sicher verwahrt und dürfen nur im dafür vorgesehenen Rahmen genutzt werden. Durch umfassende Sicherheitsmaßnahmen stellen wir sicher, dass sowohl unser Knowhow als auch das geistige Eigentum unserer Kunden und Geschäftspartner gewahrt bleiben.
2.8 Ausfuhrkontrolle
Wir verpflichten uns zur strikten Einhaltung aller geltenden Vorschriften für den Export von Waren, Technologien und Informationen. Um sicherzustellen, dass keine unzulässigen Lieferungen in sanktionierte Länder oder an nicht autorisierte Empfänger erfolgen, prüfen wir Exportvorgänge sorgfältig und arbeiten mit den zuständigen Behörden zusammen. Unsere Mitarbeiter werden sensibilisiert, um potenzielle Verstöße gegen Exportkontroll- und Sanktionsbestimmungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.
3 Menschenrechte und faire Arbeitsbedingungen
3.1 Verbot von Zwangsarbeit und Menschenhandel
Jede Form der Zwangsarbeit, Sklaverei und Menschenhandelt lehnen wir strikt ab. Wir setzen uns für faire und freiwillige Arbeitsverhältnisse ein. Jegliche Form von Gewalt, Einschüchterung oder unmenschlicher Behandlung ist in unserem Unternehmen und entlang der Lieferkette inakzeptabel.
3.2 Verbot von Kinderarbeit
Wir dulden keine Kinderarbeit und verpflichten uns zur Einhaltung aller gesetzlichen Altersvorgaben für Beschäftigte. Die Ihlemann GmbH erwartet von den Geschäftspartnern,
dass diese wirksamen Maßnahmen ergreifen, um Kinderarbeit in ihrer Wertschöpfungskette auszuschließen.
3.3 Gesundheit und Arbeitssicherheit
Durch präventive Maßnahmen und regelmäßige Schulungen schaffen wir ein sicheres Arbeitsumfeld. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Gesundheit und Sicherheit aller Beschäftigten. Arbeitsplätze werden kontinuierlich auf mögliche Gefahren hin überprüft und erforderliche Schutzmaßnahmen werden konsequent umgesetzt. Wir fördern eine Kultur der Verantwortung, in welcher Arbeits- und Gesundheitsschutz fester Bestandteil des täglichen Handelns sind. Ziel ist es, Arbeitsunfälle und berufsbedingte Erkrankungen zu vermeiden und das Wohlbefinden unserer Beschäftigten nachhaltig zu stärken.
3.4 Entlohnung und Vorgaben zur Arbeitszeit
Wir legen großen Wert auf eine faire und transparente Entlohnung, die mindestens den gesetzlichen und tariflichen Vorgaben entspricht. Wir achten darauf, dass Arbeitszeiten und Überstundenarbeit im gesetzlichen Rahmen bleiben.
3.5 Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen
Wir respektieren das Recht unserer Mitarbeiter, sich frei zu versammeln, Gewerkschaften beizutreten und kollektiv zu verhandeln. Jede Form der Benachteiligung oder Behinderung dieser Rechte lehnen wir ab und fördern einen offenen Dialog zwischen Belegschaft und Unternehmensführung. Wir setzen uns für faire Arbeitsbedingungen ein und unterstützen konstruktive Verhandlungen, um gemeinsame Lösungen zu finden.
3.6 Diskriminierungsverbot
Wir stehen für ein Arbeitsumfeld, das von Respekt, Chancengleichheit und Vielfalt geprägt ist. Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion, Alter, Behinderung, sexueller Orientierung oder anderer persönlicher Merkmale wird in keiner Form toleriert.
4 Schutz der Umwelt und Nachhaltigkeitsverantwortung
4.1 Einhaltung von Umweltgesetzen und -standards
Wir halten uns strikt an die geltenden Umweltgesetze und -standards und arbeiten kontinuierlich an der Verbesserung unserer Umweltleistung. Wir achten darauf, Emissionen und Abfälle zu minimieren und stellen durch regelmäßige Überprüfungen sicher, dass unsere Prozesse nachhaltig und gesetzeskonform bleiben.
4.2 Nachhaltige Produktion und Ressourcenschutz
Die Ihlemann GmbH strebt nachhaltige und umweltfreundliche Produktionsprozesse an. Ein verantwortungsvoller Umgang mit Rohstoffen und die kontinuierliche Verbesserung der Umweltstandards sind für uns essenziell. Wir setzen auf innovative Lösungen, die ökologische und wirtschaftliche Nachhaltigkeit vereinen.
4.3 Umweltmanagementsysteme
Wir verfolgen ein ganzheitliches Nachhaltigkeitskonzept, um ökologische Standards fortwährend zu verbessern und gesetzliche Vorgaben einzuhalten. Durch regelmäßige Kontrollen und Schulungen sensibilisieren wir unsere Mitarbeiter für nachhaltiges Handeln und reduzieren Umweltbelastungen.
4.4 Umgang mit Konfliktmineralien
Die Ihlemann GmbH achtet darauf, dass keine Rohstoffe verwendet werden, die aus Konfliktregionen stammen und zur Finanzierung bewaffneter Gruppen beitragen. Von unseren Lieferanten erwarten wir eine lückenlose Rückverfolgbarkeit von Materialien wie Zinn, Tantal, Wolfram, Gold und Kobalt, um eine verantwortungsvolle Beschaffung sicherzustellen.
5 Verantwortung der Lieferkette
Wir erwarten von unseren Lieferanten die Einhaltung hoher ethischer, sozialer und ökologischer Standards entlang ihrer Lieferkette. Dazu zählen die Wahrung der Menschenrechte, die Einhaltung aller geltenden Gesetze und nachhaltige Geschäftspraktiken. Zur Sicherstellung dieser Vorgaben führen wir regelmäßige Überprüfungen durch und ergreifen bei Verstößen angemessene Maßnahmen. Unser Ziel ist es, Transparenz und Verantwortung zu stärken und langfristig hohe Standards in der gesamten Lieferkette zu etablieren.
6 Hinweisgebersystem
6.1 Hinweise und Verstöße
Die Ihlemann GmbH bietet eine geschützte Möglichkeit zur vertraulichen Meldung von Hinweisen zu Verstößen gegen Gesetze und Richtlinien. Alle Hinweise werden unparteiisch geprüft, geschützt und bei Bedarf mit geeigneten Maßnahmen verfolgt.
6.2 Rechtsfolgen
Verstöße gegen den Code of Conduct können disziplinarische oder rechtliche Schritte zur Folge haben, bis hin zur Beendigung von Arbeits- oder Geschäftsbeziehungen. Bei schweren oder wiederholten Verstößen werden entsprechende Maßnahmen ergriffen, es denn, es wird nachvollziehbar dargelegt, dass umgehend wirksame Gegenmaßnahmen eingeleitet wurden. Durch klare Vorgaben und deren konsequente Umsetzung fördern wir ein verantwortungsbewusstes und regelkonformes Verhalten.
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